Wenn „Schweizer Fleisch“ drauf steht, dann soll auch „Schweiz“ drin sein, und das soll auch für das Futter gelten, mit dem das Tier aufgezogen wurde. Wenn die Nutztiere vor allem mit importierten Kraftfutter aufgezogen werden, ist dies schlecht für die CO2-Bilanz, und die Bezeichnung „schweizerisch“ ist für uns Konsument*innen irreführend. Analoges gilt für „Schweizer Eier“. Mein Ziel: Mindestens 75% des Futters soll inländisch sein. In diesem Sinn habe ich im Nationalrat die Motion „‚Schweizer Fleisch‘ und ‚Schweizer Eier‘ nur bei überwiegender inländischer Futterbasis“ eingereicht.

Text der Motion: Der Bundesrat wird beauftragt, die Bestimmungen zu den schweizerischen Herkunftsangaben anzupassen, damit das Prädikat „schweizerisch“ in den Herkunftsangaben von tierischen Produkten wie Fleisch, Milch, Eier, Zuchtfisch nur dann zulässig ist, wenn die Nahrung der Nutztiere, welche diese Produkte liefern, zu mindestens 75 Prozent auf inländischer Futterbasis beruht. Massgebend ist die zugeführte Energiemenge.

Begründung:

Heute darf Fleisch als „Schweizer Fleisch“ deklariert werden, wenn das Nutztier den überwiegenden Teil seines Lebens auf schweizerischem Staatsgebiet oder in den Zollanschlussgebieten verbracht hat. Analog gilt für „Schweizer Milch“, „Schweizer Eier“ etc.: Die Herkunft entspricht dem Ort der Haltung der Tiere. Die entsprechenden Anforderungen an schweizerischen Herkunftsangaben sind in den Artikel 48, 48a und 48b des Markenschutzgesetzes (SR 232.11) und in der Verordnung über die Verwendung von schweizerischen Herkunftsangaben für Lebensmittel (SR 232.112.1) festgelegt.

Konsumentinnen und Konsumenten gehen in der Regel davon aus, dass sie damit ein klares Bild über die Herkunft des entsprechenden tierischen Produkts haben. Sie gehen auch davon aus, dass dieses Produkt dank kurzer Wege ökologischer produziert worden sei und strengeren Auflagen an die Produktionsweise unterstellt sei als ein vergleichbares importiertes Produkt.

Zudem leistet der Bund gestützt auf Artikel 12 Absatz 4 und 177 Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes sowie auf die Verordnung über die Unterstützung der Absatzförderung für Landwirtschaftsprodukte (SR 916.010) namhafte Finanzhilfen zum Absatz von tierischen Produkten der Landwirtschaft, namentlich zur Förderung von Werbung sowie für Verpackungsgestaltungen, wenn diese „die Wiedererkennbarkeit der Schweizer Herkunft sicherstellen“.

Dabei bleibt bisher unberücksichtigt, zu welchen Anteilen die entsprechenden Nutztiere mit einheimischem oder mit importiertem Futter grossgezogen wurden. Je nach Art der Nutztierhaltung ist ein grosser Teil des Futters importiert. Damit wird das Prädikat „schweizerisch“ verfälscht. Um künftig Konsumentinnen und Konsumenten fair zu informieren, soll der Mindestanteil an einheimischer Futterbasis definiert werden.